Stand 10.04.2017

 

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein wurde am 17.12.1997 in Waren gegründet.

2. Der Verein führt den Namen: "De Bowlers e.V."

3. Sitz des Vereins ist Waren (Müritz).

4. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Waren einzutragen und führt den Zusatz "e.V.".

§ 2 Vereinszweck

Der "De Bowlers e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 52 ff. AO).

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Training des Bowlingsports, Durchführung von und Teilnahme an Wettkämpfen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedsbeiträge

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu leisten.

§ 4 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.

§ 5 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, sofern sie einen schriftlichen Antrag stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung an den Vereinsvorsitzenden erfolgt, oder durch Ausschluß bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

In jedem Jahr ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn entweder zwei Mitglieder des Vorstands oder mindestens

25 % der Mitglieder es schriftlich beantragen.

Jede Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben, bedürfen einer Mehrheit von 75 % der erschienenen Mitglieder.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter und dem Kassenwart. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen
Stellvertreter vertreten. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Vorsitzenden sein Vertreter.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt für drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Einberufung des Vorstands erfolgt durch den Vorsitzenden.

Die Kasse ist durch einen Kassenprüfer mindestens einmal jährlich zu prüfen. Die jährliche Mitgliederversammlung wählt den Kassenprüfer.